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Managementthema des Monats:
Innovationsschutz - Ist Geheimhaltung das bessere Patent?


Innovationen sind der Motor für nachhaltiges Unternehmenswachstum, denn eine permanente Innovationstätigkeit sichert Unternehmen den Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Viele Unternehmen stehen dabei jedoch vor der Frage, wie sie ihre eigenen Erfindungen vor Nachahmung durch Wettbewerber schützen sollen.

Patente gewähren dem Inhaber ein räumlich und zeitlich befristetes Privileg, über seine Erfindung allein zu verfügen. Damit erhält der Patentinhaber ein exklusives Nutzungsrecht für die Verwertung seiner Erfindung. Allerdings wird mit der Patentierung die Erfindung auch detailliert offen gelegt und bietet damit anderen Erfindern bzw. Wettbewerbern die Möglichkeit, Ideen nachzuahmen oder Weiterentwicklungen in dem betreffenden Technologiefeld zu betreiben. Aus diesem Grund kann es für Unternehmen sinnvoll sein, ihre innovativen Produkt- und Verfahrensideen als Firmen- Know-how geheim zu halten, da in diesem Fall innovationsrelevante Informationen zurückgehalten werden.

Welcher Schutzmechanismus – Patentierung oder Geheimhaltung - für Unternehmen vorteilhafter ist, hängt von einer Vielzahl verschiedenster Einflussfaktoren ab, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Diese sind in zentrale Fragestellungen sowie Schutzgegenstandsspezifische, Marktspezifische und Unternehmensspezifische Aspekte aufgeteilt.

Zentrale Fragestellungen sind:

Worin besteht die primäre Zielstellung des Schutzes?

Dient er der Freiheit der Verwendung der Lösung, indem sichergestellt wird, dass kein anderer eine solche zum Patent anmelden kann („Erweiterung des Standes der Technik“) oder dem Schutz von Alleinstellungsmerkmalen – als Schutz vor Nachahmung durch Wettbewerber („Verbot“) oder der Generierung von Einnahmen durch Lizenzvergabe an andere („Erlaubnis“) ist eine Patentierung anzustreben. Dient er der sicheren, ausschließlich internen Verwendung ist die Geheimhaltung ggf. die zu bevorzugende Variante.

Welchen Wert hat die zugrunde liegende Idee und wie kann sie ihn für das Unternehmen bestmöglich entfalten?

Wird die Idee ausschließlich mittels eigener Produkte verwertet, sollte die Geheimhaltung gewählt werden. Beabsichtigt das Unternehmen, die eigene Erfindung zum Standard zu machen, d.h. wird eine Standardisierungsstrategie gewählt, ist die Patentierung die bevorzugte Variante. Dies gilt ebenso für den Fall der Lizenz- oder Exklusivlizenzvergabe.

Kann die (ggf. illegale) Anwendung der Idee durch Dritte erkannt und ggf. rechtssicher nachgewiesen werden?

Sofern ein Nachweis möglich ist, sollte eine Patentierung erfolgen, andernfalls ist die Geheimhaltung zu bevorzugen.

Bei den Aspekten des Schutzgegenstands selbst spielt zum Beispiel die Art der Erfindung (Produkt-, Technologie-, Prozessinnovation), die Erkennbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Innovation durch einen Dritten sowie die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wissens eine wesentliche Rolle. Handelt es sich um eine Produktinnovation mit (zumeist beabsichtigter) Erkennbarkeit der Innovation oder ihrer Wirkung, dann sollte vorzugsweise eine Patentierung gewählt werden. Ist die Technologie allerdings am fertigen Produkt erkennbar und damit leicht zu imitieren, dann sollte die Geheimhaltung bevorzugt werden. Auch Verfahrens- bzw. Prozessinnovation sind eher durch Geheimhaltung geschützt, da sich innerbetriebliche Abläufe leichter geheim halten lassen als Neuheiten, die am Produkt zu erkennen sind. Für Produkte, die einem schnellen Alterungsprozess unterliegen, die also kurze Produkt- bzw. Technologielebenszyklen aufweisen, bietet der Patentschutz nur eine eingeschränkte Wirksamkeit. Das bedeutet, je länger die Nutzungsdauer des Wissens ist, desto eher ist der Patentschutz der Geheimhaltung vorzuziehen.

Ein wesentlicher unternehmens- und marktspezifischer Aspekt liegt in der Fragstellung der Durchsetzbarkeit von Schutzrechten. So sollte die Wahl des Schutzinstruments auch die Gegebenheiten des Zielmarktes und der Unternehmensstärke berücksichtigen. Sofern Patente nicht sinnvoll durchsetzbar sind, weil zum Beispiel der Anspruch gegenüber anderen Patenten nicht klar abgrenzbar ist, die Patentverletzung schwer nachweisbar ist oder wenn (gerade auf globalen Märkten) Unsicherheit bei der Rechtsdurchsetzung in anderen Ländern (z.B. China, Indien) bestehen bzw. die hierfür notwendige Marktmacht seitens des Unternehmens nicht vorhanden ist, bietet die Geheimhaltung einen besseren Schutz als die Patentierung.

Schließlich spielt auch die Unternehmensstrategie eine entscheidende Rolle. Die Patentierung stellt ein geeignetes Schutzinstrument dar, wenn die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung im Rahmen einer Lizenzierung erfolgen soll, um Lizenzeinnahmen zu generieren. Führt das Unternehmen häufig Kooperationen durch, so verschafft die Patentierung dem Unternehmen eine bessere Position in Kooperationsverbünden. Darüber hinaus bietet die Patentierung Unternehmen einen verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt. Patente können nicht nur als Sicherheit bei Finanzierungen dienen, sondern von ihnen geht auch eine externe Reputationswirkung aus. Häufig ist die Anzahl der Patente ein Maß für die Innovationskraft eines Unternehmens. Mit Patenten haben Unternehmen also die Möglichkeit, ihr technologisches Image zu verbessern. Patente steigern den Wert des Unternehmens, was wichtig ist bei Veräußerungen einzelner Geschäftsbereiche oder des gesamten Unternehmens.

Weitere Argumente für eine Patentierung ergeben sich zum einen, wenn die Gefahr besteht, dass bisher geheim gehaltenes Know-how offenkundig wird, zum Beispiel durch den Wechsel eines Mitarbeiters zum Wettbewerber. Zudem spielen auch die Kosten, die mit der Patentierung verbunden sind, wie Anmelde- und insbesondere Aufrechterhaltungskosten sowie Prozesskosten im Falle von Patentstreitigkeiten eine Rolle bei der Wahl des Schutzmechanismus.

Welche Strategie zum Schutz einer konkreten Erfindung letztendlich durch Unternehmen gewählt werden sollte, ist somit nur anhand einer individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung aller Aspekte möglich.

Dr. Antje Mark; Gunnar Weiß

 

 

 

 

 

 

 

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